1.Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten für den Verkauf, die Lieferung und Ausführung von Sicherheitsanlagen bzw. Produkten und Dienstleistungen, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Für den Anlagenbau gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118 und 380/7. Der Besteller anerkennt diese Bedingungen mit jeder Bestellung in sämtlichen Punkten. Für Werkverträge und Wartungsverträge bilden diese Bedingungen integrierenden Bestandteil.
1.2 Der Besteller hat Schlüssel M. Eschmann AG auf alle gesetzlichen, behördlichen oder anderen Vorschriften und Besonderheiten aufmerksam zu machen, welche sich auf den Verkauf, die Erstellung, die Bedienung, den Betrieb oder die Wartung einer Sicherheitsanlage beziehen.
2. Masse und Abbildungen
Alle Masse, Abbildungen und übrigen Angaben in den Katalogen und Verkaufsunterlagen von Schlüssel M. Eschmann AG sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Konstruktions- und Modelländerungen sind vorbehalten.
3. Bestellungen / Retouren
3.1 Alle Bestellungen haben schriftlich, per E-Mail oder Fax zu erfolgen, wobei folgende Angaben unerlässlich sind: Menge, Artikelnummer und Bezeichnung.
3.2 Die Bestellung wird verbindlich, sobald Schlüssel M. Eschmann AG die Annahme der Bestellung bestätigt hat.
3.3 Artikel können nur mit vorgängiger Zustimmung von Schlüssel M. Eschmann AG und nur innert 20 Tagen ab Versand retourniert werden. Sofern in einwandfreiem Zustand (original verpackt, ungeöffnet) werden die von Schlüssel M. Eschmann AG zur Rückgabe genehmigten Artikel zum fakturierten Betrag abzüglich einer Grundpauschale und zusätzlichen anfallenden Kosten gutgeschrieben. Bei Retouren muss zwingend die Rechnungs- oder Lieferscheinkopie beigelegt werden.
4. Verbindlichkeit von Offerten
Die in den Offerten genannten Preise sind für Schlüssel M. Eschmann AG nur bei sofortiger Bestellung und bei Abnahme der angegebenen Menge verbindlich.
5. Lieferfristen / Fristen im Anlagenbau
5.1 Schlüssel M. Eschmann AG ist bestrebt, vereinbarte Liefertristen nach Möglichkeit einzuhalten, wobei die Einhaltung nicht zugesichert wird. Bei Artikeln, die nicht an Lager sind, sowie bei Sonderanfertigungen werden die Liefertristen nach bestem Ermessen freibleibend angegeben. Schlüssel M. Eschmann AG ist zu Teillieferungen berechtigt.
5.2 Im Anlagenbau werden die vereinbarten Termine verbindlich, sobald der Werkvertrag rechtsgültig unterzeichnet ist sowie die fälligen Anzahlungen geleistet sind. Die Termine gelten automatisch als verlängert, wenn Unterlagen, Genehmigungen, Materialien usw., deren Vorhandensein nicht in der Verantwortung von Schlüssel M. Eschmann AG steht, nicht rechtzeitig vorliegen, das Objekt nicht ungehindert zugänglich ist oder wenn der Besteller Änderungen und zusätzliche Arbeiten wünscht.
5.3 Im Anlagenbau können bauseitige Verzögerungen die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. Schlüssel M. Eschmann AG haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen. Werden Mehrarbeiten und/oder Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten notwendig oder entstehen andere Mehrkosten, werden diese von Schlüssel M. Eschmann AG zusätzlich verrechnet.
5.4 Sollte Schlüssel M. Eschmann AG eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller Schlüssel M. Eschmann AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen. Erfüllt Schlüssel M. Eschmann AG auch innert angemessener Nachfrist nicht, sind allfällige Schadenersatzansprüche des Bestellers auf die Höhe des Bestellwerts beschränkt.
5.5 Streik, Aussperrung, Transportstörungen sowie Fälle von höherer Gewalt entheben Schlüssel M. Eschmann AG während ihrer Dauer von der Vertragserfüllung.
6. Preise und Rabatte
6.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro, freibleibend. Sie verstehen sich ab Lager Schlüssel M. Eschmann AG, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht- und Transportversicherung. Die Mehrwertsteuer wird offen berechnet, Preis- oder Rabattänderungen ohne vorherige Anzeige sind vorbehalten.
6.2 Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und kann nicht zurückgenommen werden.
6.3 Regiearbeiten und Bereitschaftspauschalen werden zu den bei Ausführung gültigen Ansätzen berechnet, wobei die Arbeits-, Reise- und Transportkosten von Schlüssel M. Eschmann AG in Rechnung gestellt werden.
Es gelten folgende Stundenansätze für Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten;
Notfall/Pannendienst während der Geschäftszeiten
(Montag bis Freitag 07:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr) CHF 162.00
Notfall/Pannendienst ausserhalb der Geschäftszeiten
(Montag bis Freitag 12:00 – 13:00 und 17:00 – 22:00 Uhr) CHF 185.00
Notfall/Pannendienst ausserhalb der Geschäftszeiten
(Montag bis Freitag 22:00 – 07:30 Uhr) CHF 240.00
Notfall/Pannendienst Wochenende und Feiertage CHF 240.00
Kilometerentschädigung pro Kilometer CHF 2.20
Kilometerentschädigung pro Kilometer ab 50km CHF 1.10
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Für den Materialverkauf gilt: 100% bei Materiallieferung (ohne Abzug von Skonto)
7.2 Für den Anlagenbau gilt: 30% bei Bestellung, 30% bei Materiallieferung, 30% bei Inbetriebsetzung,
10% mit Stellung der Schlussrechnung (jeweils ohne Abzug von Skonto)
7.3 Für Dienstleistungen werden Teilrechnungen bis 90% der geleisteten Arbeiten ausgestellt. Der Rest wird nach Stellung der Schlussrechnung fällig (jeweils ohne Abzug von Skonto).
7.4 Schlüssel M. Eschmann AG behält sich vor, jederzeit Teilrechnungen zu stellen.
7.5 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei Nichteinhalten schuldet der Besteller ohne vorgängige Mahnung ab dem 31.Tag einen Verzugszins von 5%.
7.6 Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen kann Schlüssel M. Eschmann AG Lieferungen und Arbeiten unterbrechen und vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz von mindestens 70% des Restauftrages verlangen.
7.7 Der Besteller darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag entstanden sind, nur mit schriftlicher Erlaubnis von Schlüssel M. Eschmann AG verrechnen.
8. Leistungsumfang
8.1 Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die in der Auftragsbestätigung resp. Im Werk- oder Wartungsvertrag umschriebene Leistung. Darin nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.2 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert Schlüssel M. Eschmann AG nach dem Stand der Technik bewährte Systeme und Software in Standardausführung.
8.3 Schlüssel M. Eschmann AG behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Besteller akzeptiert allfällige aus diesen Abweichungen entstehende Änderungen. Schlüssel M. Eschmann AG ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
9. Ausführung
9.1 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Bauherrn resp. der Bauleitung. Entsteht Schlüssel M. Eschmann AG ein Mehraufwand, da die Koordination oder bauseitig Arbeitsunterbrüche oder Behinderungen entstehen, so wird dieser separat verrechnet.
9.2 Der Besteller sorgt dafür, dass die Lieferungen und Dienstleistungen ungehindert erfolgen können. Andernfalls gehen die Mehrkosten und Umtriebe zu seinen Lasten.
9.3 Gelten am Installationsort besondere Bedingungen oder Sicherheitsvorschriften, so garantiert der Besteller rechtzeitig und ohne Mehraufwand für Schlüssel M. Eschmann AG die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung.
9.4 Schlüssel M. Eschmann AG ist berechtigt, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen unter zu vergeben.
9.5 Wird die Installation ganz oder teilweise durch den Besteller ausgeführt, müssen die Weisungen und Installationsvorschriften von Schlüssel M. Eschmann AG zwingend eingehalten werden.
9.6 Sämtliche bauseitigen Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Bei Warenlieferung gehen Nutzen und Gefahr mit ihrem Versand auf den Besteller über. Sie reisen somit auf Gefahr des Bestellers.
10.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Schlüssel M. Eschmann AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Abgang der Lieferung ab Schlüssel M. Eschmann AG vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
10.3 Im Anlagenbau gehen Nutzen und Gefahr mit der Fertigstellungsanzeige auf den Besteller über.
11. Prüfungspflicht und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Anlagen und Produkte (einschliesslich Software) sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend nach Erhalt der Lieferung Schlüssel M. Eschmann AG schriftlich anzuzeigen (Lieferschein ist beizulegen). Unterlässt der Besteller dies, gelten die Anlagen und Produkte als genehmigt. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden.
12. Inbetriebnahme/Abnahme
12.1 Schlüssel M. Eschmann AG zeigt dem Besteller die Fertigstellung der Anlage an. Die Inbetriebnahme/Abnahme hat innert einem Monat zu erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt die Anlage als abgenommen.
12.2 Eine Verweigerung der Abnahme ist nur möglich, wenn erhebliche Mängel vorliegen und der Besteller diese schriftlich geltend macht. Bei geringfügigen Mängeln gilt die Abnahme als erfolgt.
12.3 Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, nimmt Schlüssel M. Eschmann AG die Nachbesserung innert angemessener Frist vor. Schlüssel M. Eschmann AG kann von der Nachbesserung absehen und dem Besteller einen Minderwert entschädigen.
12.4 Schlüssel M. Eschmann AG behält sich vor, jederzeit eine Teilabnahme zu verlangen.
13. Eigentumsvorbehalt
Schlüssel M. Eschmann AG ist ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung das Bauhandwerkerpfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen.
14. Gewährleistung
14.1 Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich auf den vertraglichen Leistungsumfang.
14.2 Vertragsrücktritt und Schadenersatz werden ausdrücklich wegbedungen.
14.3 Zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar Fabrikationsfehler, so übernimmt Schlüssel M. Eschmann AG, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Wahl kostenlose Instandstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Eigentum von Schlüssel M. Eschmann AG.
14.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr nach Ziff. 10 zu lauten. Diese Frist gilt auch, wenn die Produkte bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut werden. Bei Produkten für den persönlichen und familiären Gebrauch gelten die gleichen Gewährleistungsfristen.
14.5 Für Drittprodukte gilt die vom Hersteller gewährte Gewährleistung. Bei Software können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
14.6 Bei gebrauchten Produkten wird die Gewährleistunqsfrist wegbedungen.
14.7 Gewährleistungsfälle müssen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Bei den erwähnten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen.
14.8 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann Schlüssel M. Eschmann AG jegliche Gewährleistungsansprüche verweigern. Die Gewährleistungsfrist wird nicht unterbrochen.
14.9 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von Schlüssel M. Eschmann AG Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten (einschliesslich der gelieferten Software und deren Medium) vornehmen oder diese unsachgemäss behandeln.
15. Haftung
15.1 Schlüssel M. Eschmann AG schliesst im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jede Haftung für die gelieferten Produkte sowie die Ausführung und weitere erbrachten Dienstleistungen aus.
15.2 Schlüssel M. Eschmann AG haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen.
15.3 Die Haftung erstreckt sich insbesondere nicht auf direkte oder indirekte Schäden welcher Art auch immer (z.B,: als Folge von Störungen, Versagen der Anlage, Einbrüchen, höherer Gewalt, ausserordentlicher Beanspruchung und Abnützung, unrichtiger Behandlung und Fehlmanipulation, unsachgemässer Entsorgung) sowie auf Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn.
15.4 Bei Bohrarbeiten und Durchbrüchen lehnt Schlüssel M. Eschmann AG jede Haftung für Beschädigungen an verdeckten Leitungen ab, von denen sie keine Kenntnis hatte.
16. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei Schlüssel M. Eschmann AG. Diese Unterlagen dürften Drittpersonen, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.
16.2 Marken, Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Copyright-Vermerke dürften vom Besteller in keiner Form verändert werden.
16.3 Jede Erweiterung oder Änderung von Anlagen und Produkten durch den Besteller bedarf einer schriftlichen Zustimmung von Schlüssel M. Eschmann AG.
16.4 Aus Sicherheitsgründen sind im Interesse des Anlagenbesitzers sämtliche schriftlichen Dokumente der Anlage vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
17. Datenschutzbestimmungen
17.1 Schlüssel M. Eschmann AG hält sich im Umgang mit Daten an die geltenden Gesetze, insbesondere an die Datenschutzbestimmungen.
17.2 Es werden nur Daten bearbeitet und gespeichert, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand wird Biel vereinbart. Schlüssel M. Eschmann AG behält sich allerdings vor, den Vertragspartner an seinem Wohnsitz/Sitz zu belangen.
18.2 Schweizer Recht ist anwendbar
Gültig ab 1. Januar 2016 / Schlüssel M. Eschmannn AG
Änderungen vorbehalten
UID-Nr. CHE-110.326.455